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Geni­tal­ver­stüm­me­lung muss deutsch blei­ben!

Ronald Düker („ZEIT ONLINE“) wirkt ehr­lich begei­stert, dass ihm, äh, den Flücht­lin­gen end­lich mal wer erklärt, wie Ficken geht:

Das Auf­klä­rungs­por­tal „Zan­zu – Mein Kör­per in Wort und Bild“ rich­tet sich an Migran­ten. „Vor allem zu uns geflüch­te­te Men­schen“, heißt es in einer amt­li­chen Mit­tei­lung, „die noch nicht lan­ge in Deutsch­land leben, erhal­ten hier einen dis­kre­ten und direk­ten Zugang zu Wis­sen in die­sem Bereich.“

Man lernt dort: Sex ist ganz in Ord­nung, wenn alle Betei­lig­ten Spaß dar­an haben und nie­man­dem etwas zustößt. Dabei gibt der Ver­ant­wort­li­che für das Schnack­sel­por­tal, das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit, den väter­li­chen Rat­ge­ber, ver­zich­tet jedoch lei­der dar­auf, das mit den Geset­zen all­zu genau zu neh­men:

Nur am Ran­de dräut Ärger durch Über­schrei­tun­gen, die den Flücht­lin­gen dann doch zuge­traut wer­den. Eige­ne Abtei­lung: Geni­tal­ver­stüm­me­lung, die „ist in Deutsch­land gesetz­lich ver­bo­ten“.

So weit, so Quatsch.

Ende Dezem­ber 2012 hat die dama­li­ge Bun­des­re­gie­rung das gesetz­li­che Ver­bot von Geni­tal­ver­stüm­me­lung durch den Erlass von § 1631d BGB gelockert, in dem es heißt:

(1) Die Per­so­nen­sor­ge umfasst auch das Recht, in eine medi­zi­nisch nicht erfor­der­li­che Beschnei­dung des nicht ein­sichts- und urteils­fä­hi­gen männ­li­chen Kin­des ein­zu­wil­li­gen, wenn die­se nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst durch­ge­führt wer­den soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschnei­dung auch unter Berück­sich­ti­gung ihres Zwecks das Kin­des­wohl gefähr­det wird.

Das heißt: Ein sor­ge­be­rech­tig­ter Vor­mund, zum Bei­spiel eine nur heim­lich gei­stes­ge­stör­te Mut­ter, hat hoch­of­fi­zi­ös das Recht, aus nicht nen­nens­wer­ten Grün­den die Geni­ta­li­en ihrer Söh­ne – natür­lich nicht der Töch­ter, die­ses Pri­vi­leg steht in einem anstän­di­gen Patri­ar­chat gefäl­ligst nur Söh­nen zu – ver­stüm­meln zu las­sen (denn was, wenn nicht Ver­stüm­me­lung, ist das Abschnei­den klei­ner Kör­per­tei­le wie Ohr­läpp­chen, Fin­ger­kup­pen oder Vor­häu­ten?), so lan­ge es jemand tut, der nach­weis­lich ärzt­li­che Kunst zu voll­zie­hen ver­mag, und sei sie auch noch so abstrakt.

Es kommt noch schlim­mer:

(2) In den ersten sechs Mona­ten nach der Geburt des Kin­des dür­fen auch von einer Reli­gi­ons­ge­sell­schaft dazu vor­ge­se­he­ne Per­so­nen Beschnei­dun­gen gemäß Absatz 1 durch­füh­ren, wenn sie dafür beson­ders aus­ge­bil­det und, ohne Arzt zu sein, für die Durch­füh­rung der Beschnei­dung ver­gleich­bar befä­higt sind.

So genau muss man es mit der ärzt­li­chen Kunst nicht neh­men: Ein für das Befas­sen mit Kin­der­ge­ni­ta­li­en beson­ders aus­ge­bil­de­ter (zum Bei­spiel katho­li­scher) „dazu vor­ge­se­he­ner“ Heils­brin­ger darf – von not­wen­di­ger Ein­wil­li­gung der Sor­ge­be­rech­tig­ten spricht das Gesetz hier inter­es­san­ter­wei­se nicht – im ersten hal­ben Lebens­jahr dem Kind (lies: dem männ­li­chen Kind) das Fort­pflan­zungs­or­gan zer­schnei­den. Ein paar Kunst­feh­ler fal­len in der Sta­ti­stik kaum auf.

Man kann nur hof­fen, dass die­je­ni­gen Flücht­lin­ge, die hier blei­ben wol­len, mög­lichst gott­lo­se und anstän­di­ge Eltern haben.