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Genitalverstümmelung muss deutsch bleiben!

Ronald Dük­er (“ZEIT ONLINE”) wirkt ehrlich begeis­tert, dass ihm, äh, den Flüchtlin­gen endlich mal wer erk­lärt, wie Fick­en geht:

Das Aufk­lärungsportal “Zanzu – Mein Kör­p­er in Wort und Bild” richtet sich an Migranten. “Vor allem zu uns geflüchtete Men­schen”, heißt es in ein­er amtlichen Mit­teilung, “die noch nicht lange in Deutsch­land leben, erhal­ten hier einen diskreten und direk­ten Zugang zu Wis­sen in diesem Bere­ich.”

Man lernt dort: Sex ist ganz in Ord­nung, wenn alle Beteiligten Spaß daran haben und nie­man­dem etwas zustößt. Dabei gibt der Ver­ant­wortliche für das Schnack­sel­por­tal, das Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit, den väter­lichen Rat­ge­ber, verzichtet jedoch lei­der darauf, das mit den Geset­zen allzu genau zu nehmen:

Nur am Rande dräut Ärg­er durch Über­schre­itun­gen, die den Flüchtlin­gen dann doch zuge­traut wer­den. Eigene Abteilung: Gen­i­talver­stüm­melung, die “ist in Deutsch­land geset­zlich ver­boten”.

So weit, so Quatsch.

Ende Dezem­ber 2012 hat die dama­lige Bun­desregierung das geset­zliche Ver­bot von Gen­i­talver­stüm­melung durch den Erlass von § 1631d BGB gelock­ert, in dem es heißt:

(1) Die Per­so­n­en­sorge umfasst auch das Recht, in eine medi­zinisch nicht erforder­liche Beschnei­dung des nicht ein­sichts- und urteils­fähi­gen männlichen Kindes einzuwilli­gen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kun­st durchge­führt wer­den soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschnei­dung auch unter Berück­sich­ti­gung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

Das heißt: Ein sorge­berechtigter Vor­mund, zum Beispiel eine nur heim­lich geis­tes­gestörte Mut­ter, hat hochof­fiz­iös das Recht, aus nicht nen­nenswerten Grün­den die Gen­i­tal­ien ihrer Söhne — natür­lich nicht der Töchter, dieses Priv­i­leg ste­ht in einem anständi­gen Patri­ar­chat gefäl­ligst nur Söh­nen zu — ver­stüm­meln zu lassen (denn was, wenn nicht Ver­stüm­melung, ist das Abschnei­den klein­er Kör­perteile wie Ohrläp­pchen, Fin­gerkup­pen oder Vorhäuten?), so lange es jemand tut, der nach­weis­lich ärztliche Kun­st zu vol­lziehen ver­mag, und sei sie auch noch so abstrakt.

Es kommt noch schlim­mer:

(2) In den ersten sechs Monat­en nach der Geburt des Kindes dür­fen auch von ein­er Reli­gion­s­ge­sellschaft dazu vorge­se­hene Per­so­n­en Beschnei­dun­gen gemäß Absatz 1 durch­führen, wenn sie dafür beson­ders aus­ge­bildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durch­führung der Beschnei­dung ver­gle­ich­bar befähigt sind.

So genau muss man es mit der ärztlichen Kun­st nicht nehmen: Ein für das Befassen mit Kinder­gen­i­tal­ien beson­ders aus­ge­bilde­ter (zum Beispiel katholis­ch­er) “dazu vorge­se­hen­er” Heils­bringer darf — von notwendi­ger Ein­willi­gung der Sorge­berechtigten spricht das Gesetz hier inter­es­san­ter­weise nicht — im ersten hal­ben Leben­s­jahr dem Kind (lies: dem männlichen Kind) das Fortpflanzung­sor­gan zer­schnei­den. Ein paar Kun­st­fehler fall­en in der Sta­tis­tik kaum auf.

Man kann nur hof­fen, dass diejeni­gen Flüchtlinge, die hier bleiben wollen, möglichst got­t­lose und anständi­ge Eltern haben.