NetzfundstückeNerdkrams
Die Freiheit, Böses zu tun

Erin­nert sich noch jemand an Hans-Peter Uhl? Hans-Peter Uhl hat­te 2013 für De-Mail gewor­ben. De-Mail war das hier:

Sie kön­nen mit De-Mail Ihre Nachricht­en und Doku­mente, die Sie auf­grund ver­traulichen und rechtsverbindlichen Inhalts bish­er per Brief­post versendet und emp­fan­gen haben (zum Beispiel Verträge und Beschei­de), nun auch auf elek­tro­n­is­chem Weg rechtssich­er und nach­weis­bar versenden und emp­fan­gen.

De-Mail, der feuchte Traum jedes Ver­fechters des “papier­losen Büros”, hat sich bis heute so wenig durchge­set­zt, dass offen­bar viele Leute fra­gen, wie man diesen Daten­bal­last wieder loswird. Tja, ganz ein­fach auf dem rechtssicheren Weg:

Um Ihren De-Mail-Ver­trag zu been­den, senden Sie uns bitte eine unter­schriebene Kündi­gung per Brief oder Fax zu[.]

:-?

(Nach­trag: Rechtliche Hin­ter­gründe beleuchtet Didi in den Kom­mentaren hier unten­drunter.)


Und dann war da noch die Free Soft­ware Foun­da­tion, die über Frei­heit und Unfrei­heit von Soft­ware­lizen­zen wacht. Heutzu­tage hat anscheinend beina­he jedes Pro­gramm eine bes­timmte Lizenz, an die die Benutzer gebun­den sind. Und wie wenig es braucht, um eine Lizenz “unfrei” zu machen!

The JSON License: (…) This license uses the Expat license as a base, but adds a clause man­dat­ing: “The Soft­ware shall be used for Good, not Evil.” This is a restric­tion on usage and thus con­flicts with free­dom 0.

Nutzern freier Soft­ware muss es erlaubt bleiben, Bös­es mit der Soft­ware zu tun. (Außer gegen die Lizenzbe­din­gun­gen zu ver­stoßen, ver­ste­ht sich; das ist selb­st der Free Soft­ware Foun­da­tion zu böse.)

Das Böse ist immer und über­all!
Erste All­ge­meine Verun­sicherung: Ba-Ba-Banküber­fall

(via @horse_mans)

Senfecke:

  1. Ich kenne die AGB der Anbi­eter nicht, gehe aber davon aus, dass für die Kündi­gung Schrift­form vere­in­bart wor­den ist. Damit gilt § 126 BGB. Erforder­lich ist die eigen­händi­ge Unter­schrift. Wobei gemäß § 126 III BGB i. V. m § 126 b BGB diese durch die elek­tro­n­is­che Form erset­zt wer­den kann. Dazu ist aber i. V. m. dem De-Mail‑G und dem SigG aller­lei tech­nis­ch­er Fir­lefanz nötig: “…qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur nach dem Sig­naturge­setz verse­hen.” Damit sollte an sich die Kündi­gung unter den entsprechen­den Voraus­set­zun­gen per De-Mail möglich sein. Offen­sichtlich trauen die Anbi­eter aber ihren Kun­den diesen Aufwand nicht zu. Ein­fach­er erscheint die Kündi­gung per Brief oder Fax. Wobei strengenom­men die Kündi­gung per Fax unzuläs­sig wäre, da “eigen­händig” das Orig­i­nal bedeutet. Ein Fax ist eben nur einen Kopie. Aber die Anbi­eter lassen das Fax aus­re­ichen. Wobei bei ein­fachem Brief und Fax im Stre­it­fall Beweiss­chwierigkeit­en auftreten kön­nten. Ich rate, Kündi­gun­gen immer schriftlich per Ein­wur­fein­schreiben an die ladungs­fähige Anschrift zu senden.
    Neben­bei: Manche Anbi­eter beste­hen ja darauf, dass für Kündi­gun­gen irgendwelche von ihnen bere­it­gestell­ten Online­for­mu­la­re mit bes­timmten For­mer­fordernissen benutzt wer­den sollen. Alles Quatsch mit Soße.

      • Doch. Per unter­schrieben­em Brief. Zuge­gan­gen ist die Kündi­gung nur, wenn sie an die ladungs­fähige Anschrift gelangt ist, also nicht an das Post­fach. Um das beweisen zu kön­nen: Ein­wur­fein­schreiben. Wenn der Anbi­eter auf einen ein­fachen Brief z. B. schriftlich reagiert, ist man auch aus dem Schnei­der. Wenn der Anbi­eter von sich aus ein Fax akzep­tiert und sich nicht raus­labern kann, eben­falls.

          • Brief und Fax sehe ich als Ent­ge­genkom­men des Anbi­eters. Ich sehe keinen Grund, warum der Anbi­eter über etwaig entste­hende Beweis­prob­leme aufk­lären sollte. Es ist Sache des Kun­den, sich recht­skundig zu machen. Aus­re­ichend wäre übri­gens auch der Ein­wurf eines unter­schriebe­nen Briefes bei der ladungs­fähi­gen Anschrift. Das sollte zum Beweise durch einen Zeu­gen geschehen, der sich die Kündi­gung zuvor durchge­le­sen und den Brief selb­st eingetütet hat.

              • Ich gehe davon aus, dass Du diese Pas­sage meinst:

                Sie kön­nen mit De-Mail Ihre Nachricht­en und Doku­mente, die Sie auf­grund ver­traulichen und rechtsverbindlichen Inhalts bish­er per Brief­post versendet und emp­fan­gen haben (zum Beispiel Verträge und Beschei­de), nun auch auf elek­tro­n­is­chem Weg rechtssich­er und nach­weis­bar versenden und emp­fan­gen.

                Nö. Klappt ja. Wenn man weiß, wie es geht. Win­dows­er sollte man da aber nicht sein. Das hätte man dur­chaus dazuschreiben kön­nen.

              • Ger­ade auch, weil dies die Anbi­eter über­flüs­siger­weise bere­it­stellen sollen, wird De-Mail gemieden.

              • Naja, wer ist schon so blöde, sich ins öffentliche Verze­ich­nis aufnehmen zu lassen oder son­st seine De-Mail-Adresse bekan­ntzu­machen, um kurz vor Fris­tende noch den Zugang recht­ser­he­blich­er Wil­lenserk­lärun­gen zuzu­lassen? Ele­gan­ter ist es doch, wenn Kündi­gun­gen per Post einen Tag zu spät ein­trudeln. Vielle­icht auch nicht als Ein­wur­fein­schreiben, so dass man den Zugang get­rost alleine mit der Behaup­tung, man habe den Brief nicht erhal­ten, bestre­it­en kann. Außer­dem müsste man ständig sein Post­fach im Auge behal­ten.

  2. Wollen recht­skraeftige Mail­tech­nolo­gie forcieren aber die Kuendi­gung soll den­noch per Brief oder Fax. Welch Ironie. :ugly:

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