Über eine grobe Fahrlässigkeit des OLG Hamburg berichtete gestern Nachmittag dpa, aufgegriffen unter anderem von heise online und netzpolitik.org:
Das Gericht habe, so heißt es, in einem Grundsatzurteil nach ausführlichem Gezeter der Staatsanwaltschaft entschieden, dass bereits das Aufrufen von Kinderpornografie im Internet aufgrund des damit verbundenen Herunterladens in den Arbeitsspeicher als “Beschaffung” gelte, auch ohne gezielt eine Speicherung zu bezwecken.
Damit liegt die Beweislast, wenn ich als Nichtjurist das richtig verstehe, künftig beim des Besitzes von Kinderpornografie Angeklagten: Besucht er eine Internetseite, die ohne sein Wissen mit kinderpornografischem Material bestückt wurde, so macht er sich damit, unabhängig von seiner tatsächlichen Intention, strafbar. Besonders brisant ist, dass es nach diesem Urteil nicht einmal mehr problemlos möglich ist, entsprechende Internetseiten, auf die man zufällig stößt, den zuständigen Anbietern zu melden, denn allein mit dem Wissen um eine solche Seite würde man sich quasi automatisch selbst anzeigen.
Sebastian Anders merkte in der Zeitschrift “Gigi” bereits Mitte 2009 an:
Ob nun jemand einen tatsächlichen oder sogenannten sexuellen Mißbrauch von Kindern aufzeichnet oder nicht, ist genauso unerheblich, wie wenn eine sonstige Straftat aufzeichnet wird. Selbst der Staat verargumentiert die öffentliche Überwachung unter anderem damit, daß Straftaten aufgezeichnet und angeblich verfolgbar würden. Nach diesem Credo würde er zum Kinderpornoproduzenten werden, wenn er die Möglichkeit hätte, seine Kameras in den Schlafzimmern der Kinder aufzustellen. Es wäre geradezu lächerlich, freie Bürger wegen des Besitzes eines Dokuments zu belangen, das eine Straftat schildert.
Nun, im Vorraum des OLG Hamburg scheint diese Zeitschrift nicht auszuliegen, und so lässt es die dortige Juristerei an technischem Sachverständnis fehlen und argumentiert auf der rein emotionalen Ebene; vielleicht hat man den Text aber auch nur selektiv quergelesen und sich außerhalb jegliches Kontextes einen anderen Satz, weiter unten, gemerkt: “Seltsamerweise wird nur bestraft, wer Kinderpornographie besitzt, sie aber nicht konsumiert, während derjenige straffrei ausgeht, der sie konsumiert, aber nicht besitzt[…].” (Anders, ebd.)
Seltsam ist es wahrlich, dass Gesetzgebung und Urteilsspruch dieser Tage nicht mehr von rein rationalen Elementen abhängen; Raubüberfälle und schwere Sachbeschädigung sind nur interessant, wenn die Opfer dieser Taten einer nahezu beliebig definierten Minderheit angehören; wenn nicht, muss schon was schlimmeres her, zum Beispiel seien der oder die Täter der rechten Szene zugehörig, schon errichtet der Boulevard die Barrikaden zwecks Draufgehens seiner Anhänger, getragen von der kollektiven der Gesellschaft. Bei Sexualität, darum ging es ja eigentlich, setzt es entsprechend ebenfalls nur aus, wenn es um Minderjährige geht — klar, weil sexuelle Handlungen ohne gegenseitiges Einvernehmen, die man an erwachsenen Menschen durchführt, keinerlei seelischen Schaden anrichten können, vielleicht auch nur, weil erwachsene Menschen nicht mehr mit unschuldigen Kinderaugen in die Welt glotzen und sich also kein Reibach mit diesbezüglichen Bildern von ihnen auf der Titelseite machen lässt -, und da ist “Sch*anz ab!” noch eine der harmlosesten Forderungen, sofern der Täter männlich war, von “Ti*ten ab!” habe ich bislang indes auch noch nie lesen dürfen. (Die erneute Wortzensur erfolgte, wie üblich, aufgrund der Algorithmen großer Suchmaschinen.)
Dass dieses Urteil auch ganz andere unerwünschte Nebenwirkungen haben könnte, ist dem Nachtwächter aufgefallen, der seinen Text folgendermaßen überschreibt:
Heute ganz exklusiv für die wenigen leser dieses völlig unbeachteten und sonst eher etwas inhaltsarmen blogs eine praktische und einfach durchzuführende anleitung, wie man jemanden wegen “besitzes” von kinderpornografischem materjal in den knast bringen kann. Diese anleitung ist praxisorientiert und lässt sich mit nur geringer mühe in eine tat umsetzen. Die tat lässt sich nahezu spurlos durchführen, so dass kaum ein persönliches risiko besteht, dabei erwischt zu werden — während das opfer dieser tat sicher ins visier der staatsanwaltschaft gerät und mit hoher wahrscheinlichkeit wegen der bilder auf seinem rechner verurteilt wird.
Das Verfahren wurde nunmehr an das Amtsgericht Harburg zurückverwiesen. Eine positive Entwicklung kann jedenfalls ich, anders als ein Kommentator auf netzpolitik.org, leider nicht erkennen. Vermag mir jemand Aufklärung zu verschaffen?


“Vermag mir jemand Aufklärung zu verschaffen?” Ohne das abgedruckte Urteil zumindest in Teilen aus einer Fachzeitschrift in den Händen zu halten, leider unmöglich. Was Journalisten schreiben und im TV zum Besten geben, ist unerheblich.
Ich habe leider noch keine Quelle für das Urteil gefunden. Hätte mich selbst mal interessiert.
Das ganze stellt doch ein gewisses Dilemma dar: Verurteilt man wie oben beschrieben jeden, trifft es früher oder später Unschuldige. Verurteilt man jedoch nur Besitzende, öffnet man Tür und Tor für Streamingservices. Heutzutage muss man gar nicht mehr besitzen, man kann unentwegt und nahezu unendlich Neues direkt aus dem Internet fischen.
Die Frage ist also: Lässt sich, auf welche Art und Weise auch immer, fehlerfrei feststellen, ob es wirklich die Intention des Konsumenten war, zu konsumieren?
Falls Ja, stellt obiges Urteil keinerlei Probleme dar. Falls Nein, sollte man sich vielleicht doch wieder auf die Verfolgung der Produzenten beschränken.
An die kommt man aber offenbar nicht so leicht ran, da funktioniert die Bürokratie nicht.