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Beschaf­fungs­maß­nah­men

Über eine gro­be Fahr­läs­sig­keit des OLG Ham­burg berich­te­te gestern Nach­mit­tag dpa, auf­ge­grif­fen unter ande­rem von hei­se online und netzpolitik.org:

Das Gericht habe, so heißt es, in einem Grund­satz­ur­teil nach aus­führ­li­chem Geze­ter der Staats­an­walt­schaft ent­schie­den, dass bereits das Auf­ru­fen von Kin­der­por­no­gra­fie im Inter­net auf­grund des damit ver­bun­de­nen Her­un­ter­la­dens in den Arbeits­spei­cher als „Beschaf­fung“ gel­te, auch ohne gezielt eine Spei­che­rung zu bezwecken.

Damit liegt die Beweis­last, wenn ich als Nicht­ju­rist das rich­tig ver­ste­he, künf­tig beim des Besit­zes von Kin­der­por­no­gra­fie Ange­klag­ten: Besucht er eine Inter­net­sei­te, die ohne sein Wis­sen mit kin­der­por­no­gra­fi­schem Mate­ri­al bestückt wur­de, so macht er sich damit, unab­hän­gig von sei­ner tat­säch­li­chen Inten­ti­on, straf­bar. Beson­ders bri­sant ist, dass es nach die­sem Urteil nicht ein­mal mehr pro­blem­los mög­lich ist, ent­spre­chen­de Inter­net­sei­ten, auf die man zufäl­lig stößt, den zustän­di­gen Anbie­tern zu mel­den, denn allein mit dem Wis­sen um eine sol­che Sei­te wür­de man sich qua­si auto­ma­tisch selbst anzei­gen.

Seba­sti­an Anders merk­te in der Zeit­schrift „Gigi“ bereits Mit­te 2009 an:

Ob nun jemand einen tat­säch­li­chen oder soge­nann­ten sexu­el­len Miß­brauch von Kin­dern auf­zeich­net oder nicht, ist genau­so uner­heb­lich, wie wenn eine son­sti­ge Straf­tat auf­zeich­net wird. Selbst der Staat ver­ar­gu­men­tiert die öffent­li­che Über­wa­chung unter ande­rem damit, daß Straf­ta­ten auf­ge­zeich­net und angeb­lich ver­folg­bar wür­den. Nach die­sem Cre­do wür­de er zum Kin­der­por­no­pro­du­zen­ten wer­den, wenn er die Mög­lich­keit hät­te, sei­ne Kame­ras in den Schlaf­zim­mern der Kin­der auf­zu­stel­len. Es wäre gera­de­zu lächer­lich, freie Bür­ger wegen des Besit­zes eines Doku­ments zu belan­gen, das eine Straf­tat schil­dert.

Nun, im Vor­raum des OLG Ham­burg scheint die­se Zeit­schrift nicht aus­zu­lie­gen, und so lässt es die dor­ti­ge Juri­ste­rei an tech­ni­schem Sach­ver­ständ­nis feh­len und argu­men­tiert auf der rein emo­tio­na­len Ebe­ne; viel­leicht hat man den Text aber auch nur selek­tiv quer­ge­le­sen und sich außer­halb jeg­li­ches Kon­tex­tes einen ande­ren Satz, wei­ter unten, gemerkt: „Selt­sa­mer­wei­se wird nur bestraft, wer Kin­der­por­no­gra­phie besitzt, sie aber nicht kon­su­miert, wäh­rend der­je­ni­ge straf­frei aus­geht, der sie kon­su­miert, aber nicht besitzt[…].“ (Anders, ebd.)

Selt­sam ist es wahr­lich, dass Gesetz­ge­bung und Urteils­spruch die­ser Tage nicht mehr von rein ratio­na­len Ele­men­ten abhän­gen; Raub­über­fäl­le und schwe­re Sach­be­schä­di­gung sind nur inter­es­sant, wenn die Opfer die­ser Taten einer nahe­zu belie­big defi­nier­ten Min­der­heit ange­hö­ren; wenn nicht, muss schon was schlim­me­res her, zum Bei­spiel sei­en der oder die Täter der rech­ten Sze­ne zuge­hö­rig, schon errich­tet der Bou­le­vard die Bar­ri­ka­den zwecks Drauf­ge­hens sei­ner Anhän­ger, getra­gen von der kol­lek­ti­ven der Gesell­schaft. Bei Sexua­li­tät, dar­um ging es ja eigent­lich, setzt es ent­spre­chend eben­falls nur aus, wenn es um Min­der­jäh­ri­ge geht – klar, weil sexu­el­le Hand­lun­gen ohne gegen­sei­ti­ges Ein­ver­neh­men, die man an erwach­se­nen Men­schen durch­führt, kei­ner­lei see­li­schen Scha­den anrich­ten kön­nen, viel­leicht auch nur, weil erwach­se­ne Men­schen nicht mehr mit unschul­di­gen Kin­der­au­gen in die Welt glot­zen und sich also kein Rei­bach mit dies­be­züg­li­chen Bil­dern von ihnen auf der Titel­sei­te machen lässt -, und da ist „Sch*anz ab!“ noch eine der harm­lo­se­sten For­de­run­gen, sofern der Täter männ­lich war, von „Ti*ten ab!“ habe ich bis­lang indes auch noch nie lesen dür­fen. (Die erneu­te Wort­zen­sur erfolg­te, wie üblich, auf­grund der Algo­rith­men gro­ßer Such­ma­schi­nen.)

Dass die­ses Urteil auch ganz ande­re uner­wünsch­te Neben­wir­kun­gen haben könn­te, ist dem Nacht­wäch­ter auf­ge­fal­len, der sei­nen Text fol­gen­der­ma­ßen über­schreibt:

Heu­te ganz exklu­siv für die weni­gen leser die­ses völ­lig unbe­ach­te­ten und sonst eher etwas inhalts­ar­men blogs eine prak­ti­sche und ein­fach durch­zu­füh­ren­de anlei­tung, wie man jeman­den wegen “besit­zes” von kin­der­por­no­gra­fi­schem mater­jal in den knast brin­gen kann. Die­se anlei­tung ist pra­xis­ori­en­tiert und lässt sich mit nur gerin­ger mühe in eine tat umset­zen. Die tat lässt sich nahe­zu spur­los durch­füh­ren, so dass kaum ein per­sön­li­ches risi­ko besteht, dabei erwischt zu wer­den — wäh­rend das opfer die­ser tat sicher ins visier der staats­an­walt­schaft gerät und mit hoher wahr­schein­lich­keit wegen der bil­der auf sei­nem rech­ner ver­ur­teilt wird.

Das Ver­fah­ren wur­de nun­mehr an das Amts­ge­richt Har­burg zurück­ver­wie­sen. Eine posi­ti­ve Ent­wick­lung kann jeden­falls ich, anders als ein Kom­men­ta­tor auf netzpolitik.org, lei­der nicht erken­nen. Ver­mag mir jemand Auf­klä­rung zu ver­schaf­fen?

Senfecke:

  1. „Ver­mag mir jemand Auf­klä­rung zu ver­schaf­fen?“ Ohne das abge­druck­te Urteil zumin­dest in Tei­len aus einer Fach­zeit­schrift in den Hän­den zu hal­ten, lei­der unmög­lich. Was Jour­na­li­sten schrei­ben und im TV zum Besten geben, ist uner­heb­lich.

  2. Das gan­ze stellt doch ein gewis­ses Dilem­ma dar: Ver­ur­teilt man wie oben beschrie­ben jeden, trifft es frü­her oder spä­ter Unschul­di­ge. Ver­ur­teilt man jedoch nur Besit­zen­de, öff­net man Tür und Tor für Strea­ming­ser­vices. Heut­zu­ta­ge muss man gar nicht mehr besit­zen, man kann unent­wegt und nahe­zu unend­lich Neu­es direkt aus dem Inter­net fischen.
    Die Fra­ge ist also: Lässt sich, auf wel­che Art und Wei­se auch immer, feh­ler­frei fest­stel­len, ob es wirk­lich die Inten­ti­on des Kon­su­men­ten war, zu kon­su­mie­ren?
    Falls Ja, stellt obi­ges Urteil kei­ner­lei Pro­ble­me dar. Falls Nein, soll­te man sich viel­leicht doch wie­der auf die Ver­fol­gung der Pro­du­zen­ten beschrän­ken.

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