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Beschaffungsmaßnahmen

Über eine grobe Fahrläs­sigkeit des OLG Ham­burg berichtete gestern Nach­mit­tag dpa, aufge­grif­f­en unter anderem von heise online und netzpolitik.org:

Das Gericht habe, so heißt es, in einem Grund­satzurteil nach aus­führlichem Gezeter der Staat­san­waltschaft entsch­ieden, dass bere­its das Aufrufen von Kinder­pornografie im Inter­net auf­grund des damit ver­bun­de­nen Herun­ter­ladens in den Arbeitsspe­ich­er als “Beschaf­fung” gelte, auch ohne gezielt eine Spe­icherung zu bezweck­en.

Damit liegt die Beweis­last, wenn ich als Nichtjurist das richtig ver­ste­he, kün­ftig beim des Besitzes von Kinder­pornografie Angeklagten: Besucht er eine Inter­net­seite, die ohne sein Wis­sen mit kinder­pornografis­chem Mate­r­i­al bestückt wurde, so macht er sich damit, unab­hängig von sein­er tat­säch­lichen Inten­tion, straf­bar. Beson­ders brisant ist, dass es nach diesem Urteil nicht ein­mal mehr prob­lem­los möglich ist, entsprechende Inter­net­seit­en, auf die man zufäl­lig stößt, den zuständi­gen Anbi­etern zu melden, denn allein mit dem Wis­sen um eine solche Seite würde man sich qua­si automa­tisch selb­st anzeigen.

Sebas­t­ian Anders merk­te in der Zeitschrift “Gigi” bere­its Mitte 2009 an:

Ob nun jemand einen tat­säch­lichen oder soge­nan­nten sex­uellen Mißbrauch von Kindern aufze­ich­net oder nicht, ist genau­so uner­he­blich, wie wenn eine son­stige Straftat aufze­ich­net wird. Selb­st der Staat ver­ar­gu­men­tiert die öffentliche Überwachung unter anderem damit, daß Straftat­en aufgeze­ich­net und ange­blich ver­fol­gbar wür­den. Nach diesem Cre­do würde er zum Kinder­pornopro­duzen­ten wer­den, wenn er die Möglichkeit hätte, seine Kam­eras in den Schlafz­im­mern der Kinder aufzustellen. Es wäre ger­adezu lächer­lich, freie Bürg­er wegen des Besitzes eines Doku­ments zu belan­gen, das eine Straftat schildert.

Nun, im Vor­raum des OLG Ham­burg scheint diese Zeitschrift nicht auszuliegen, und so lässt es die dor­tige Juris­terei an tech­nis­chem Sachver­ständ­nis fehlen und argu­men­tiert auf der rein emo­tionalen Ebene; vielle­icht hat man den Text aber auch nur selek­tiv querge­le­sen und sich außer­halb jeglich­es Kon­textes einen anderen Satz, weit­er unten, gemerkt: “Selt­samer­weise wird nur bestraft, wer Kinder­pornogra­phie besitzt, sie aber nicht kon­sum­iert, während der­jenige straf­frei aus­ge­ht, der sie kon­sum­iert, aber nicht besitzt[…].” (Anders, ebd.)

Selt­sam ist es wahrlich, dass Geset­zge­bung und Urteilsspruch dieser Tage nicht mehr von rein ratio­nalen Ele­menten abhän­gen; Raubüber­fälle und schwere Sachbeschädi­gung sind nur inter­es­sant, wenn die Opfer dieser Tat­en ein­er nahezu beliebig definierten Min­der­heit ange­hören; wenn nicht, muss schon was schlim­meres her, zum Beispiel seien der oder die Täter der recht­en Szene zuge­hörig, schon errichtet der Boule­vard die Bar­rikaden zwecks Draufge­hens sein­er Anhänger, getra­gen von der kollek­tiv­en der Gesellschaft. Bei Sex­u­al­ität, darum ging es ja eigentlich, set­zt es entsprechend eben­falls nur aus, wenn es um Min­der­jährige geht — klar, weil sex­uelle Hand­lun­gen ohne gegen­seit­iges Ein­vernehmen, die man an erwach­se­nen Men­schen durch­führt, kein­er­lei seel­is­chen Schaden anricht­en kön­nen, vielle­icht auch nur, weil erwach­sene Men­schen nicht mehr mit unschuldigen Kinder­au­gen in die Welt glotzen und sich also kein Reibach mit dies­bezüglichen Bildern von ihnen auf der Titel­seite machen lässt -, und da ist “Sch*anz ab!” noch eine der harm­los­es­ten Forderun­gen, sofern der Täter männlich war, von “Ti*ten ab!” habe ich bis­lang indes auch noch nie lesen dür­fen. (Die erneute Wortzen­sur erfol­gte, wie üblich, auf­grund der Algo­rith­men großer Such­maschi­nen.)

Dass dieses Urteil auch ganz andere uner­wün­schte Neben­wirkun­gen haben kön­nte, ist dem Nachtwächter aufge­fall­en, der seinen Text fol­gen­der­maßen über­schreibt:

Heute ganz exk­lu­siv für die weni­gen leser dieses völ­lig unbeachteten und son­st eher etwas inhalt­sar­men blogs eine prak­tis­che und ein­fach durchzuführende anleitung, wie man jeman­den wegen “besitzes” von kinder­pornografis­chem mater­jal in den knast brin­gen kann. Diese anleitung ist prax­isori­en­tiert und lässt sich mit nur geringer mühe in eine tat umset­zen. Die tat lässt sich nahezu spur­los durch­führen, so dass kaum ein per­sön­lich­es risiko beste­ht, dabei erwis­cht zu wer­den — während das opfer dieser tat sich­er ins visi­er der staat­san­waltschaft gerät und mit hoher wahrschein­lichkeit wegen der bilder auf seinem rech­n­er verurteilt wird.

Das Ver­fahren wurde nun­mehr an das Amts­gericht Har­burg zurück­ver­wiesen. Eine pos­i­tive Entwick­lung kann jeden­falls ich, anders als ein Kom­men­ta­tor auf netzpolitik.org, lei­der nicht erken­nen. Ver­mag mir jemand Aufk­lärung zu ver­schaf­fen?

Senfecke:

  1. “Ver­mag mir jemand Aufk­lärung zu ver­schaf­fen?” Ohne das abge­druck­te Urteil zumin­d­est in Teilen aus ein­er Fachzeitschrift in den Hän­den zu hal­ten, lei­der unmöglich. Was Jour­nal­is­ten schreiben und im TV zum Besten geben, ist uner­he­blich.

  2. Das ganze stellt doch ein gewiss­es Dilem­ma dar: Verurteilt man wie oben beschrieben jeden, trifft es früher oder später Unschuldige. Verurteilt man jedoch nur Besitzende, öffnet man Tür und Tor für Stream­ingser­vices. Heutzu­tage muss man gar nicht mehr besitzen, man kann unen­twegt und nahezu unendlich Neues direkt aus dem Inter­net fis­chen.
    Die Frage ist also: Lässt sich, auf welche Art und Weise auch immer, fehler­frei fest­stellen, ob es wirk­lich die Inten­tion des Kon­sumenten war, zu kon­sum­ieren?
    Falls Ja, stellt obiges Urteil kein­er­lei Prob­leme dar. Falls Nein, sollte man sich vielle­icht doch wieder auf die Ver­fol­gung der Pro­duzen­ten beschränken.

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