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Tanzverbot für Phil Collins

In der Zeit vor Ostern wird tra­di­tionell auch in dem Land, das sich drin­gend darum zu bemühen sucht, sich auf seine christlichen Tra­di­tio­nen (i.s. Kreuz­züge und Juden­ver­fol­gung) zu besin­nen, um sich von den Moslems abzu­gren­zen, alljährlich Reli­gion­skri­tik laut, denn wie auch an Heili­ga­bend — was aus unklarem Grund sel­ten zur Sprache kommt — soll an Kar­fre­itag allen­falls trau­rig getanzt wer­den.

Da es nur wenig gibt, was trau­riger wäre als Han­nover, hielt ich die Web­site der Stadt Han­nover für eine geeignete Quelle, um das genauer zu erforschen. Und tat­säch­lich gibt es dort Infor­ma­tio­nen:

Nach dem Nieder­säch­sis­chen Feiertags­ge­setz (NFeiertagsG) sind Tanzver­anstal­tun­gen am Grün­don­ner­stag, Kar­fre­itag und Karsam­stag unzuläs­sig.

Dass dieselbe Stadt Han­nover auch am kom­menden Kar­fre­itag zum Tanz lädt, lasse ich hier aus dra­matur­gis­chen Grün­den weit­ge­hend unkom­men­tiert und gucke mir stattdessen das NFeiertagsG an.

Was zunächst auf­fällt, ist, dass es expliz­it regelt, wann Videotheken öff­nen dür­fen. Es ist erfrischend, dass die Dig­i­tal­isierung noch nicht über­all um sich greift. Für den vor­liegen­den Kasus rel­e­vant ist aber ins­beson­dere § 5 NFeiertagsG:

An den in § 3 genan­nten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr mor­gens fol­gende Ver­anstal­tun­gen und Hand­lun­gen ver­boten (…):

a) öffentliche Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottes­di­enst zusam­men­hän­gen; das Grun­drecht der Ver­samm­lungs­frei­heit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundge­set­zes) wird insoweit eingeschränkt;

Man muss ja Pri­or­itäten set­zen: Chris­ten­tum oder Ver­samm­lungs­frei­heit? Die Entschei­dung lag doch wohl auf der Hand!

b) die der Unter­hal­tung oder dem Vergnü­gen dienen­den Ver­anstal­tun­gen, bei denen nicht ein höheres Inter­esse der Kun­st, der Wis­senschaft oder der Volks­bil­dung vor­liegt;
c) Ver­anstal­tun­gen und Hand­lun­gen, soweit sie religiöse oder weltan­schauliche Feiern stören oder den Besucherin­nen oder Besuch­ern dieser Feiern den Zugang erschw­eren.

Dass es Reli­gio­nen geben soll, die zu ihren Aus­drucksmit­teln den freudi­gen Tanz zählen, sei hier auf­grund meines aus­bleiben­den Inter­ess­es, diese Behaup­tung zu ver­i­fizieren, nur als Pointe ange­bracht. Entschei­dend scheint mir aber Satz “b” zu sein: Zählt es nicht bere­its als Volks­bil­dung, wenn man als Protest gegen dieses für einen vorge­blich säkulären Staat son­der­bare Gesetz eine Tanzver­anstal­tung abhält, durch die möglicher­weise Bürg­er dazu bewegt wer­den, sich mit der gängi­gen Recht­sprechung aktiv statt nur pas­siv zu beschäfti­gen? Welch­es höhere Inter­esse hat “die Kun­st” und was ist eigentlich Kun­st? Wer schließlich bes­timmt, was Vergnü­gen bere­it­et und was nicht? Mir zum Beispiel bere­it­et die Musik von Phil Collins anhal­tende Schmerzen — ist es mir also weit­er­hin ges­tat­tet, an einem Kar­fre­itag mit schmerzverz­er­rter Miene zu Phil Collins zu tanzen?

Andern­falls hätte ich gegen eine Ausweitung der Gültigkeit des Geset­zes auf einen Großteil des übri­gen Jahres näm­lich nichts einzuwen­den.

Senfecke:

  1. Jaja, die Reli­gioten.
    Ich habe es ein­mal mit­bekom­men, dass am “Grün­don­ner­stag-Abend” ein Black-Met­al-Konz­ert auf abgele­gen­em Gelände (ver­mut­lich nach Beschw­er­den von “Anwohn­ern” oder “besorgten Chris­ten”) von der Polzei gestürmt und die Eingänge ges­per­rt wur­den — wer grad draußen war hat­te Pech und kam nicht wieder rein, selb­st wenn er/sie — wie ich in dem Fall — zusam­men mit ein­er der Kapellen da war.
    Gut, dass wir genü­gend Polizei haben um solche Gefahren abwen­den zu kön­nen!

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