Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen[.]
§ 118 OWiG
Hirnfick 2.0
apokalyptischer als sonst
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen[.]
§ 118 OWiG