Landgericht Aschaffenburg, 21. April 1978:
Bei den Angeklagten, die sämtlich fest an eine personale Existenz des Teufels glaubten, konstatiert das Gericht eine erhebliche Verminderung ihrer Einsichtsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe (…) gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Man lasse daher Vorsicht im Umgang mit bekennenden Christen walten: Es könnte sich um juristisch Schwachsinnige handeln.

Um den wortgewaltigen Wolfgang Petry aus seiner inspirierensten Zeit mit einigen seiner tiefsinnigsten Zeilen zu zitieren:
“Waaaahnsiiiinnnn” und “Höllehöllehölle…”