Sonstiges
Die Göt­ter hel­fen nur vor Gericht.

Als zumin­dest inter­es­sant erach­te ich es, dass § 64 Abs. 3 StPO es einem Zeu­gen vor Gericht frei­stellt, wel­che über­na­tür­li­chen Mäch­te ihm zur Sei­te ste­hen sol­len, Art. 64 Abs. 2 GG und Art. 56 GG von Bun­des­mi­ni­stern, ‑prä­si­den­ten und ‑kanz­lern aber ver­lan­gen, ent­we­der gar kei­nen Gott oder aus­schließ­lich JHWH („Gott“) zum Bei­stand zu rufen. Eine Bun­des­re­gie­rung, deren Kanz­ler sich auf Apophis, Nep­tun oder Aphro­di­te beruft, wäre aber mal wirk­lich wit­zig.