NerdkramsNetzfundstücke
ToS;DR

Juris­tisch nicht unin­ter­es­sant sind ja auch die AGB (vul­go auch AGBs bzw., beson­ders ekel­haft, AGB’s, also All­ge­meine Geschäftsbedingungen’s) der meis­ten Inter­net­di­en­ste, die man täglich so nutzt. Wer etwa Google Dri­ve (ehe­mals “Google Docs” (ehe­mals “Google Text & Tabellen”)) zum Erstellen geschäftlich­er Doku­mente nutzt, der weiß vielle­icht gar nicht, dass er zeitweise das Nutzungsrecht an diesen Doku­menten an Google über­tra­gen hat­te.

(Weshalb man das mit der cloud in Deutsch­land im geschäftlichen Umfeld ja auch gar nicht machen darf, weil die Kon­trolle über die eige­nen Dat­en nichts ist, was man out­sourcen sollte, son­st hat sich das mit den Geschäfts­ge­heimnis­sen dann auch bald erledigt; aber wir schweifen ab.)

Wie wir kul­turell inter­essierten Men­schen spätestens seit der South-Park-Folge “HUMAN­CEN­TiPAD” wis­sen, kön­nte das Nichtle­sen von Nutzungs- und/oder Geschäfts­be­din­gun­gen unter Umstän­den zu Prob­le­men führen, die gravieren­den Ein­fluss auf unser Leben haben kön­nen. Dum­mer­weise sind sel­bige Bedin­gun­gen meist so umfan­gre­ich (oder schlicht stin­klang­weilig), dass der übliche Klick auf “Ich habe die Bedin­gun­gen gele­sen und bin mit ihnen ein­ver­standen” eine der häu­fig­sten Lügen im Inter­net gewor­den ist: “Wir erfassen vielle­icht Ihre Tele­fon­num­mer” (ich berichtete).

Im Net­z­jar­gon hat sich für lange, unspan­nende Texte das Akro­nym “TL;DR” (Too Long; Did­n’t Read — “zu lang, nicht gele­sen”) etabliert. Auf diese Abkürzung ist wahrschein­lich der Name des Dien­stes ToS;DR (Terms of Ser­vice; Did­n’t Read — “AGB; nicht gele­sen”) zurück­zuführen, dessen Betreiber momen­tan noch mit Unter­stützung von den Benutzern die AGB viel­er großer Web­di­en­ste in Stich­punk­ten zusam­men­fassen und diese Dien­ste in fünf “Klassen” — je nach Frei­heit der AGB — ein­teilen.

Mar­tin Weigert berichtet:

Die im Auf­bau befind­liche Web­site lis­tet momen­tan 32 bekan­nte Dien­ste, von Face­book über Google und foursquare bis zu Twit­ter und Drop­box, und ver­sucht sich an ein­er kom­pak­ten Zusam­men­fas­sung der wichtig­sten Bedin­gun­gen sowie an ein­er Kat­e­gorisierung der einzel­nen Anforderun­gen aus­ge­hend von den vier Attribut­en “gut”, “mit­telmäßig”, “alarmierend” und “infor­ma­tiv”. Das Ziel der Mach­er ist es, für jeden aufge­führten Ser­vice ein Gesamt­prädikat zu vergeben, das einen Ein­druck über die Aggres­siv­ität und Benutzer­fre­undlichkeit der jew­eili­gen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­mit­telt.

Natür­lich sind AGB immer nur unge­fähre Richtlin­ien, und nicht alles, was ein Unternehmen sich in ihnen erlaubt, wird es auch tun. Vor­sicht ist den­noch geboten: Der beliebte Bild­host­ing­di­enst Twit­pic etwa beansprucht ähn­lich Face­book volle Rechte an jedem hochge­lade­nen Bild und löscht auch “gelöschte” Bilder nicht.

Auf der ToS;DR Work­ing Group, ein­er Mail­ingliste, kann über Dien­ste disku­tiert wer­den, die noch nicht voll­ständig analysiert und klas­si­fiziert wor­den sind. ToS;DR ist also ein schnell wach­sendes Pro­jekt, das Aufmerk­samkeit ver­di­ent. Meine hat es hier­mit bekom­men.

Senfecke:

  1. Weshalb man das mit der cloud in Deutsch­land im geschäftlichen Umfeld ja auch gar nicht machen darf, weil die Kon­trolle über die eige­nen Dat­en nichts ist, was man out­sourcen sollte, son­st hat sich das mit den Geschäfts­ge­heimnis­sen dann auch bald erledigt; aber wir schweifen ab

    .
    Wieso darf man das eigentlich nicht?

  2. Weil der physikalis­che Spe­icherort der Dat­en bekan­nt sein muss. “Irgend­wo in der cloud bzw. auf AWS” o.s.ä. ist nicht spez­i­fisch genug.

  3. Wo ste­ht das? Wie würde ein solch­es Han­deln sank­tion­iert wer­den? Wer darf was nicht? Konkretisiere “man”.

  4. Nicht sen­si­ble (per­so­n­en­be­zo­gene) Dat­en darf “man” (also ein Mitar­beit­er eines Unternehmens) spe­ich­ern, wo ger­ade Platz ist. Das BDSG sowie ein Urteil des EuGH, das ich natür­lich ger­ade nicht vor­liegen habe, stellen per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en aber unter beson­deren Schutz.

    Die Spe­icherung von Dat­en “in der Cloud” — sofern sie außer­halb Deutsch­lands gehostet wird — ist etwa gle­ichbe­deu­tend mit dem Ein­satz von Akismet in der eige­nen Word­Press-Instal­la­tion: Es wer­den höchst­wahrschein­lich per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en in die USA exportiert. Die Safe-Har­bor-Regelun­gen sind nur eine Krücke, aber keine dauer­hafte Prothese, denn es wird voraus­ge­set­zt, dass regelmäßig kon­trol­liert wird, dass die Ein­hal­tung des BDSG auch dort gewährleis­tet bleibt.

    Einen unge­fähren Überblick hat SPON: Hier.

  5. Alles falsch. Es geht hier, wie Du einge­hend voraus­ge­set­zt hast, um “geschäftliche Doku­mente”. Um die Sache abzukürzen: Die Antwort liefert § 203 StGB.

    Wer etwa Google Dri­ve zum Erstellen geschäftlich­er Doku­mente nutzt,… .Weshalb man das mit der cloud in Deutsch­land im geschäftlichen Umfeld ja auch gar nicht machen darf,

  6. Die Weit­er­gabe an „beruf­s­mäßig tätige Gehil­fen“ i.S.d. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB ist zuläs­sig. Strit­tig ist, ob IT-Dien­stleis­ter als solche „Gehil­fen“ ange­se­hen wer­den kön­nen (…).

    Quelle.

  7. Die Weit­er­gabe an „beruf­s­mäßig tätige Gehil­fen“ i.S.d. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB ist zuläs­sig. Strit­tig ist, ob IT-Dien­stleis­ter als solche „Gehil­fen“ ange­se­hen wer­den kön­nen (…).

    Dein schein­bar­er Ein­wand geht schon vom Geset­zeswort­laut her fehl: § 203 III S. 2 StGB erweit­ert den Anwen­dungs­bere­ich des Abs. I um die beruf­s­mäßig täti­gen Gehil­fen. Auch sie machen sich straf­bar, soweit sie aus Sicht des Geheimnis­berechtigten in den organ­isatorischen und weisungs­ge­bun­de­nen inter­nen Bere­ich der ver­trauens­be­grün­den­den Son­der­beziehung ein­be­zo­gen sind. Externe Part­ner schei­den daher von vorne­here­in aus. IT-Dien­stleis­ter ste­hen völ­lig außen vor. Die Weit­er­gabe an Google bzw. dadurch bed­ingt an Dritte (durch Ver­w­er­tung Googles; und genau das ist der sprin­gende Punkt) ist für den­jeni­gen straf­bar, der die Doku­mente hochge­laden hat.

  8. Wir sind uns darin einig, dass sich Ange­hörige bes­timmter Beruf­s­grup­pen straf­bar machen kön­nen, wenn sie Doku­mente in die Cloud ver­lagern. Aber eben nicht jed­er­mann im Sinne von “man”.
    Darum ver­lagere ich Doku­mente, die solche Geheimnisse i. S. de. § 203 StGB bein­hal­ten, nicht zu Google. Eigene, vor­for­mulierte Schrift­sätze, die ich unter­wegs mal benöti­gen kön­nte, wer­den ver­schlüs­selt abgelegt. Und dann gibt es noch einige mein­er Dat­en, die ich nicht für schützenswert halte. Diese lege ich unver­schlüs­selt ab.
    Mir kam es darauf an, dass nicht irgen­det­was Aufge­fan­ge­nes nachge­plap­pert wird, son­dern dass der Grund dafür bekan­nt ist…

    …weshalb man das mit der cloud in Deutsch­land im geschäftlichen Umfeld ja auch gar nicht machen darf.

  9. Ach, weißt du,

    mir als Ver­brauch­er :mrgreen: sind die genauen juris­tis­chen Zusam­men­hänge zu kom­pliziert. Mir ist nur wichtig, dass ich zumin­d­est die Recht­slage ver­ste­he, ich muss sie nicht en detail nachvol­lziehen kön­nen.

    Mit der Faus­tregel “Geschäftlich­es gehört nicht auf fremde Serv­er” fährt man sich­er auch noch ein paar Jahre lang gut, Geset­zes­re­for­men unberück­sichtigt. Wenn man für Sicherung oder Kol­lab­o­ra­tion unbe­d­ingt einen zen­tralen Serv­er benötigt, wird stets die Instal­la­tion eines inter­nen Servers emp­fohlen. Das erle­ichtert oben­drein die Wartung.

  10. Ach weißt Du,
    die juris­tis­chen Zusam­men­hänge machen ja ger­ade die Recht­slage aus. Ich ver­misse bei Deinen Artikeln zumin­d­est eine Par­al­lel­w­er­tung in der Laien­spähre. Dass die nicht vorhan­den ist, hast Du ja durch die Antworten auf meine einge­hend gestell­ten Fra­gen, indem Du alles in einen Topf gewor­fen und ein­mal kräftig umgerührt hast, bewiesen.
    Nicht alles, was geschäftlich ist, gehört auf einen frem­den Serv­er. Insoweit bin ich ein­ver­standen.

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